Brandschutz

Projekt 1
Projekt 1
Projekt 2
Projekt 2

Der Brandschutz war seit jeher der Kerngedanke von Regeln im Bauwesen. Bereits im antiken Rom gab es Vorschriften für die Bauweise von Gebäuden.

HBO § 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

Als Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz nach hessischer Bauordnung § 59 verstehe ich den baulichen Brandschutz als integralen Entwurfsbestandteil.

Dadurch werden aufwändige und kostenintensive Veränderungen der Architektenplanung oder aufwändige technische Lösungen vermieden, da Entwurf und Brandschutzkonzeption in einer Hand liegen. Der kluge Brandschutz wird mit der zweckmäßigen Planung sichergestellt und nicht mit einer teuren Brandmeldeanlage als Kompensation.

Ziel meiner Leistungen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes sowohl für den Neubau als auch den Gebäudebestand ist es, Brandschutzmaßnahmen ganzheitlich unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Machbarkeit zu planen.